Rahmenbedingungen
Immatrikulation
Ob für die Aufnahme einer Promotion an Ihrer Fakultät eine Immatrikulation für ein sogenanntes Promotionsstudium Voraussetzung ist, entnehmen Sie bitte der jeweils für Sie geltenden Promotionsordnung. Bei Fragen zu Ihrer Promotionsordnung wenden Sie sich bitte an das Dekanat Ihrer Fakultät.
Unter Umständen sieht die für Sie geltende Promotionsordnung zwar keine verpflichtende Immatrikulation vor. Es kann für Sie dennoch von Vorteil sein, sich zum Zwecke der Promotion zu immatrikulieren. Im Vergleich zur Promotion ohne Immatrikulation (s. u. ) haben Sie folgende Vorteile:
Immatrikulation | Kennung für externe Promovierende | |
---|---|---|
UB (Ausleihe) | ja (mit CampusCard) | nein (Sonderausweis für Promovierende kann bei UB beantragt werden) |
UB (E-Medien) | ja | ja |
Zugang zum Intranet | ja | nein |
eduroam | ja | nein |
Semesterticket | ja (mit CampusCard) | nein |
Mensa/Cafeterien | ja (mit CampusCard) | nein |
Kosten | Semesterbeitrag | keine |
Verlängerung möglich | ja (siehe oben) | ja (bis zum Vollzug der Promotion) |
Verlängerung durch | Rückmeldung durch Zahlung des Semesterbeitrags | automatisch bis zum Vollzug der Promotion |
Ansprechpartner | Studierendensekretariat | Graduiertenzentrum |
Als Doktorandin beziehungsweise Doktorand sind Sie an keine Immatrikulationsfristen gebunden und können daher jederzeit einen Antrag auf Immatrikulation stellen.
Die Immatrikulation zum Zwecke der Promotion ist für die Dauer von acht Semestern möglich. Sie werden daher mit Ablauf von acht Semestern automatisch exmatrikuliert, sofern Sie nicht begründen können, dass eine Verlängerung der Immatrikulation aus wichtigen sachlichen Gründen erforderlich ist. Richten Sie hierfür ein formloses Schreiben an das Studierendensekretariat, das von Ihnen und Ihrer Betreuungsperson unterzeichnet ist.
Sollten Sie exmatrikuliert werden, bevor Sie Ihre Promotion abgeschlossen haben, müssen Sie keine Nachteile für Ihr Promotionsverfahren fürchten. Sie können Ihr Promotionsverfahren unabhängig vom Studierendenstatus beenden.
Der Prozess der Einschreibung unterscheidet sich je nachdem ob Sie bereits als Student oder Studentin an der Universität Passau immatrikuliert sind oder nicht.
Genaueres können Sie der folgenden Seite entnehmen:
Alternative zur Immatrikulation: ZIM-Kennung für Externe
Wenn Sie sich nicht immatrikulieren möchten, aber dennoch eine ZIM-Kennung samt universitärer E-Mail-Adresse erhalten wollen, ist dies über das Graduiertenzentrum möglich. Die ZIM-Kennung wird beispielsweise benötigt, um sich in Stud.IP, dem Passauer Lernmanagementsystem, anzumelden oder um auf E-Medien der Universitätsbibliothek zuzugreifen.
Nichtimmatrikulierte extern Promovierende erhalten eine Kennung und eine E-Mail-Adresse (nach dem Muster "Vorname-Nachname@uni-passau.de") auf Antrag. Sie können Ihre bestehende Kennung oder E-Mail-Adresse auf Antrag auch verlängern, sofern Sie noch promovieren, aber nicht mehr beschäftigt und/oder immatrikuliert sind.
Finanzierung
Die Möglichkeiten, die Promotion zu finanzieren, sind vielfältig und reichen von
- Qualifikationsstellen an einem Lehrstuhl oder einer Professur (interne Promotion), über
- Stellen in strukturierten Programmen,
- Stellen in Drittmittelprojekten,
- Stipendien,
- Nebenjobs oder Stellen in Unternehmen, bis hin zur
- privaten Finanzierung durch einen Studienkredit, durch Ihre Eltern, Ihren Partner oder Sie selbst.
Wichtig bei jeder Form der Finanzierung ist, dass genug Zeit übrig bleibt, um an der Dissertation zu arbeiten. Während dies bei Stipendien häufig problemlos möglich ist, wird es bei all jenen Promovierenden schwieriger, die sich durch Jobs an einem Lehrstuhl, an einer Professur oder anderswo finanzieren müssen. Eine gute Absprache mit dem jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise der jeweiligen Arbeitgeberin ist deswegen immer Voraussetzung, um die Promotion in angemessener Zeit erfolgreich abschließen zu können.
Eine Qualifikationsstelle an der Einrichtung, an der auch die Dissertation angefertigt wird, ist neben einem Stipendium einer der häufigeren Wege der Finanzierung. Auf solche Qualifikationsstellen müssen Sie sich in der Regel bewerben. Die Arbeitsverträge des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen unterliegen dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WZVG) regelt seit dem Jahr 2007, wie die Arbeitsverträge für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zeitlich befristet werden können. Kern des Gesetzes ist die Zwölfjahresregel: Jede Qualifizierungsstufe (Promotion und Habilitation) darf jeweils nicht länger als sechs Jahre dauern, also 6 + 6 = 12. Nach 12 Jahren sollen die Mitarbeitenden nur noch unbefristet angestellt oder inzwischen auf eine Professur oder einen Lehrstuhl berufen worden sein.
Die Regel trifft allerdings nicht zu, wenn Sie auf einer Drittmittelstelle arbeiten. Allerdings werden deren Vertragslaufzeiten grundsätzlich mitgezählt. Wenn Sie also nach der Promotion für zwei Jahre in einem Drittmittelprojekt gearbeitet haben, dann bleiben Ihnen nur noch vier Jahre für die Habilitation.
Um Kurzbefristungen von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern zu unterbinden, ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz geändert worden. Die Gesetzesänderung gilt seit dem 17.03.2016. Ein Ziel des Koalitionsvertrags von 2021 der Bundesregierung ist die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern und dazu unter anderem das Wissenschaftszeitvertragsgesetz auf Basis der Evaluation zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung zu reformieren. Am 24. März 2024 hat die Bundesregierung einen Reformvorschlag des Wissenschaftszeitvertragsgesetztes beschlossen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und der DFG. Machen Sie sich eventuell auch mit dem Gesetzestext und/oder der Fallsammlung des Ministeriums vertraut, und wenden Sie sich mit Fragen zu Ihrer Vertragssituation bitte an die Personalabteilung.
Die Exposé-Förderung der Universität Passau dient als Überbrückungsfinanzierung für die bevorstehende Promotion und ermöglicht die Einwerbung einer Finanzierung für die Durchführung einer Promotion an der Universität Passau.
Hierfür erhalten erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber finanzielle Förderung für zunächst sechs Monate. Die Förderdauer soll dann für die Erstellung eines Exposés zur Bewerbung bei einem Promotionsförderwerk oder auch die Einwerbung einer drittmittelgeförderten Stelle genutzt werden.
Nähere Informationen und Kontakt finden Sie auf unserer Website zur Exposé-Förderung:
Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen
Das Referat Transfer und Gründungsförderung untersützt die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Passau bei der Projektplanung und der Vernetzung mit Partnerunternehmen aus der Wirtschaft.
Der Bereich Transfer hat zum Ziel, die Transferaktivitäten über Fach-, Fakultäts- und Hochschulgrenzen hinaus zu intensivieren. Folgende Aktivitäten tragen dazu bei:
- Unterstützung von Lehrstühlen und Instituten bei der Anbahnung und Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Hierzu zählt in der Phase der Projektanbahnung auch eine Grundberatung (first level support) in Rechtsangelegenheiten (FuE-Verträge, Patente, Lizenzen). Für den Fall, dass ein Förderantrag gestellt werden soll oder im Bereich der Auftragsforschung Verträge (zum Beispiel eine Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung) zu schließen sind, werden Lehrstühle und Institute von der Abteilung Forschungsförderung der Universitätsverwaltung unterstützt.
- Aktivierung des noch nicht ausgeschöpften Transferpotenzials in allen Disziplinen durch Ermittlung besonders transferrelevanter Forschung (Scouting) und deren Matching mit potenziellen Anwendern und transferrelevanten Förderprogrammen; Unterstützung bei der Konsortialbildung intern und extern.
- Kommunikation aktueller Fragestellungen aus Wirtschaft und Gesellschaft an die Lehrstühle und Institute.
- Bündelung der transferrelevanten Aktivitäten der Universität Passau in der Außendarstellung.
Nähere Informationen und Kontakt finden Sie auf der Website des Referats für Transfer und Gründungsförderung:
Wissenschaftliches Arbeiten und Kompetenzen
Die DFG hat 2019 ihre Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis aktualisiert (DFG-Kodex).
Gute wissenschaftliche Praxis...
- bedeutet, lege artis zu arbeiten und sich stets nach dem neuesten Erkenntnisstand in der Wissenschaft zu richten.
- bedingt die kritische Auseinandersetzung sowohl mit eigenen als auch von anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erzielten wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Kontrolle.
- ist gekennzeichnet durch die Wahrung strikter Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von anderen.
- umfasst die sorgfältige Qualitätssicherung, die Dokumentation aller im Forschungsprozess relevanten Arbeitsschritte und die Aufbereitung und Pflege empirischer Forschungsdaten. Dies gewährleistet die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit von Forschungsergebnissen.
- sichert die Wahrung geistiger Urheberschaft beim Publizieren durch den korrekten Gebrauch von Zitaten.
- erlaubt und fördert einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft.
Entsprechend ihrer gesetzlichen Verantwortung für die Organisation von Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung hat die Universität Passau die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten erlassen. Diese Regeln basieren auf den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft und sind für alle wissenschaftlich tätigen Mitglieder der Universität Passau verpflichtend und Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Ansprechinstanz rund um Fragen guter wissenschaftlicher Praxis beziehungsweise bei dem Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist die Ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Der professionelle und verantwortungsbewusste Umgang mit Forschungsdaten ist eine wesentliche Grundlage des wissenschaftlichen Arbeitens und ein wichtiger Teil guter wissenschaftlicher Praxis.
Forschungsdatenmanagement ist Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis und wurde 2019 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in ihre Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis aufgenommen (Leitlinien 7, 10–15, 17). In der Konsequenz bedeutet dies, dass — unabhängig von einer Drittmittelförderung — bei der Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Forschungsdaten die jeweils fachspezifischen Standards und Methoden Berücksichtigung finden sollen und der Umgang mit Forschungsdaten im gesamten Forschungsprozess transparent und nachvollziehbar dokumentiert wird. Forschungsdatenmanagement erstreckt sich auf den gesamten „Datenlebenszyklus“: von der ersten Planung des Forschungsprojektes, über die Sichtung, Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Analyse, bis hin zur Sicherung, Veröffentlichung oder etwa Löschung der Forschungsdaten.