Habilitations-Fonds
Die Universitätsleitung hat am 18. Dezember 2019 beschlossen, Habilitierenden für die Dauer des Habilitationsverfahrens mit einer jährlichen Individualförderung zu unterstützen.
Ab dem 1. Januar 2020 erhalten alle Personen, die an der Universität Passau als Habilitierende angenommen sind, ein eigenes Budget in Höhe von 1.500 Euro jährlich. Die Förderung wird zunächst für zwei Jahre gewährt und bei einer erfolgreichen Zwischenevaluierung über die gesamte Dauer des Habilitationsverfahrens fortgeführt.
Das Budget wird auf einer eigenen Kostenstelle zugewiesen und kann für forschungsbezogene Ausgaben (Reisekosten, Literatur, IT-Bedarf, Druck- und Kopierkosten, Personalausgaben für studentische Hilfskräfte) verwendet werden.
Habilitierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Habilitations-Fonds bereits als Habilitandinnen oder Habilitanden angenommen sind, erhalten die Förderung vom 1. Januar 2020 an. Eine rückwirkende Zuweisung findet nicht statt.
Dokumente:
Bitte beachten Sie, dass die Druckkosten der Habilitationsschrift NICHT mit den Mitteln des Habilitations-Fonds finanziert werden können!
Welche Ausgaben aus den Mitteln des Habilitations-Fonds geleistet werden können, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Antrag auf eine Förderung durch den Habilitations-Fonds der Universität Passau
FAQ
Ja, die Mittel können ins nächste jahr übertragen werden.
Ja, Konferenzreisen oder Reisen an andere Universitäten oder Forschungseinrichtungen zur Vernetzung innerhalb der Wissenschaft oder Weiterqualifizierung dienen der Forschung während Ihrer Habilitation undkönnen dadurch als Fortbildungsreise durch den Habilfonds finanziert werden.
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über die Bestimmungen der Universität Passau zur Genehmigung und Abrechnung von Fortbildungsreisen bei der Personalabteilung.
Nein, Verträge für studentische Hilfskräfte an der Universität Passau können nur für Studierende der Universität Passau geschlossen werden.
Nach der Beendigung der Habilitation wird Ihre Kostenstelle aufgelöst und die Restmittel eingezogen. Sind jedoch Mittel für eingegangene Verpflichtungen verplant, wie beispielsweise durch den Vertrag zur Anstellung einer studentischen Hilfskraft, dann bleibt die Kostenstelle bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bestehen, insofern noch ausreichend Restmittel dafür vorhanden sind.
Nein, aus den Mitteln des Habil-Fonds können keine Zuschüsse aus anderen universitären Förderformaten aufgestockt werden.
Nein, in der Regel nicht. Wenn Sie an einer anderen Hochschule, Universität oder Forschungseinrichtung beschäftigt sind und dort über ein eigenes Budget zur selbstständigen Mittelverwaltung verfügen, sind Sie nicht mehr förderberechtigt. Die bisher ausgezahlten Fördermittel werden eingezogen und Ihre Kostenstelle wird aufgelöst.
Sollten Sie an Ihrer neuen Beschäftigung jedoch über kein eigenes Budget verfügen, reichen Sie uns bitte zeitnah nach dem Beginn Ihrer externen Beschäftigung einen formlosen Nachweis Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihres Vorgesetzten nach, in dem dies entsprechend bestätigt wird.
Ja, Sie können auch weiterhin über Ihre Kostenstelle auf die bisher ausgezahlten Fördermittel zugreifen.
Wenn Sie den Nachweis der positiven Zwischenevaluierung nach dem zweiten Förderjahr nicht rechtzeitig erbringen können, wird die Förderung für dieses Jahr ausgesetzt. Die Förderung kann dann im darauffolgenden Jahr fortgesetzt werden, wenn der Nachweis der positiven Zwischenevaluierung bis dahin erbracht ist.
Um Förderung aus dem Habilfonds über den gesamten Förderzeitraum zu erhalten (in der Regel vier Jahre ab der Annahme zur Habilitation) sind folgende Fristen einzuhalten:
- der Nachweis der Förderberechtigung muss durch die phasenspezifische Dokumentationspflicht zu jeweils dem 31. März und dem 30. September eines jeden Förderjahres durch das entsprechende Online-Formular auf der Website erfolgen. Dazu reicht ein formloser Antrag, in dem die Fortführung der Habilitation von Ihrer Seite bestätigt wird.
Allerdings gibt es noch eine phasenspezifische Belegspflicht, so
- muss nach dem 1. Förderjahr die Zielvereinbarung dem Graduiertenzentrum vorgelegt werden.
- muss nach dem 2. Förderjahr die positive Zwischenevaluierung dem Graduiertenzentrum vorgelegt werden.
Verzögert sich der Fortschritt der Habilitation aus nicht zu vertretbaren Gründen (insbesondere Mutterschutz, Elternzeit, oder längere Phasen der Krankheit), kann die Förderung bei einer entsprechenden Entscheidung des Fachmentorats fortgesetzt werden. Hierzu ist dann auch dem Graduiertenzentrum als entsprechender Nachweis die angepasste Zielvereinbarung vorzulegen.
Sobald Sie zur Habilitation an der Universität Passau angenommen sind, können Sie die Förderung aus dem Habil-Fonds beantragen. Hierzu füllen Sie lediglich den formlosen Online-Antrag aus und fügen die Bestätigung der Annahme zur Habilitation der entsprechenden Fakultät hinzu.
Die Universitätsleitung hat am 18. Dezember 2019 beschlossen, Habilitandinnen und Habilitanden für die Dauer des Habilitationsverfahrens mit einer jährlichen Individualförderung zu unterstützen.
Ab dem 1. Januar 2020 erhalten alle Personen, die an der Universität Passau als Habilitandinnen oder Habilitanden angenommen sind, ein eigenes Budget in Höhe von 1.500 Euro jährlich. Die Förderung wird zunächst für zwei Jahre gewährt und bei einer erfolgreichen Zwischenevaluierung über die gesamte Dauer des Habilitationsverfahrens fortgeführt.
Das Budget wird auf einer eigenen Kostenstelle zugewiesen und kann für forschungsbezogene Ausgaben (Reisekosten, Literatur, IT-Bedarf, Druck- und Kopierkosten, Personalausgaben für studentische Hilfskräfte ) verwendet werden.
Habilitierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Habilitations-Fonds bereits als Habilitandinnen bzw. Habilitanden angenommen sind, erhalten die Förderung vom 1. Januar 2020 an. Eine rückwirkende Zuweisung findet nicht statt.